Versichert sind:
- Dienstnehmer
- Lehrlinge
- Heimarbeiter
- den Dienstnehmern gleichgestellte selbständig Erwerbstätige (z. B. selbständige Hebammen, Lehrer, Erzieher, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft) - wenn sie ihre Tätigkeit vor dem 1. Jänner 2000 aufgenommen haben.
Versicherteninformation für Dienstnehmer (162.7 KB)
Personen mit freien Dienstverträgen sind den Dienstnehmern gleichgestellt.
Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer sind nur in der Unfallversicherung teilversichert. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2023: EUR 500,91
Voraussetzung für die Pflichtversicherung
Voraussetzung für den Eintritt einer Pflichtversicherung ist die Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung im Inland.
Die Pflichtversicherung bzw. der volle Versicherungsschutz treten auch dann ein, wenn es der Dienstgeber verabsäumen sollte, rechtzeitig die Anmeldung zur Pflichtversicherung zu erstatten.