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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema krebserzeugende Arbeitsstoffe

Hier finden Sie spezifische Fragen zu krebserzeugenden Arbeitsstoffen, die durch unsere Publikationen nicht abgedeckt sind.

Die Seite wird laufend um neu auftretende Fragen ergänzt!

Haben auch Sie Fragen zum Thema krebserzeugende Arbeitsstoffe, dann senden Sie diese bitte an:
E-Mail:  FAQkrebsgefahr@auva.at


1,3-Butadien

Wie entsteht 1,3-Butadien bei der Arbeit mit ABS-Kunststoff? Wie gefährlich ist das und welche Schutzmaßnahmen sollte ich jedenfalls ergreifen?
Beim Wechsel des Materials oder bei der Beseitigung von Störungen ist ein Freispritzen der Düse erforderlich. Beim Freispritzen wird die Plastifiziereinheit durch das Zurückfahren von dem Werkzeug getrennt und der flüssige Kunststoff ausgespritzt. Dabei bildet sich ein sogenannter "Kuchen", der in der Regel mit einem Haken entfernt wird. 

Da der Kunststoff teilweise längere Zeit in der Heizeinheit verbleibt, kommt es hier häufig zu einer thermischen Zersetzung des Materials. Aus dem anschließend freigespritzten Kunststoff können Schadstoffe als Zersetzungsprodukte freigesetzt werden. Die Zersetzungstemperatur ist je nach Kunststoff unterschiedlich und kann im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt nachgelesen werden. 

Bezüglich optimaler Verarbeitungsbedingungen wird auch auf das jeweilige Produktdatenblatt verwiesen.

Maßnahmen: 

  • Kontrolle und Einhaltung der Verfahrensparameter (u. a. Verarbeitungstemperatur, Verweilzeit in der Plastifiziereinheit, Schussgewicht, Verarbeitungsdruck),
  • Vortrocknen des Kunststoffgranulates,
  • störungsfreie Prozessführung
  • Verwendung einer wirksamen Absaugeinrichtung im Bereich der Spritzdüse
  • regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Absaugeinrichtungen mit Dokumentation 


Asbest

Fragen und Antworten rund um das Thema Asbest finden Sie auf der Webseite der Arbeitsinspektion: Asbest - FAQs (www.arbeitsinspektion.gv.at) 


Aromatische Amine und Nitrosamine

Was sind aromatische Amine?
Das sind ringförmige Verbindungen mit NH2-, NH- oder N–Gruppen. 

Man unterscheidet:

  • primäre Amine
    z. B. Anilin, CAS: 62-53-3 (das Stickstoffatom hat 2 Wasserstoffatome)
  • sekundäre Amine
    z. B. N-Methyl-Anilin, CAS: 100-61-8 (das Stickstoffatom hat nur 1 Wasserstoffatom)
    Achtung: aus sekundären Aminen können mit nitrosierenden Agenzien Nitrosamine entstehen.
  • tertiäre Amine
    z. B. N,N-Dimethyl-Anilin, CAS: 121-69-7 (das Stickstoffatom hat kein Wasserstoffatom)

 
Wo werden aromatische Amine Verwendet? 
Bei der Herstellung von Pestiziden, Pharmazeutika, Azofarbstoffe, Haarfärbemittel, Holzbeizmittel, in der Feuerfestindustrie, Bauindustrie, Metallindustrie, Textilindustrie, Druckindustrie, Lederindustrie.

Auch im Zigarettenrauch und in Dieselabgasen sind aromatische Amine enthalten. 

Wie gefährlich sind aromatische Amine?
Viele aromatische Amine sind als krebserzeugend eingestuft. 

Beruflicher Kontakt mit aromatischen Aminen wird für die Entstehung von Harnblasenkrebs verantwortlich gemacht. 

Können aromatische Amine auch entstehen?
Aromatische Amine können auch bei der unvollständigen Verbrennung unter Sauerstoffmangel bzw. durch Erhitzen von Polyurethan-Produkten (PU) entstehen.

Was sind N-Nitrosamine?
N-Nitrosamine sind organische Stickstoffverbindungen, die eine an den aminischen Stickstoff gebundene Nitrosogruppe (NO) enthalten. 

N-Nitrosamine entstehen in der Regel aus sekundären Aminen und nitrosierenden Agenzien. 

Was sind nitrosierende Agenzien? 

  • Nitrose Gase
  • organische Nitro- und Nitrosoverbindungen
  • Salpetrige Säure (HNO2) und deren Verbindungen
  • Nitrite, z. B. Natriumnitrit (NaNO2) und Kaliumnitrit (KNO2)
  • Nitrite durch chemische oder bakterielle Reduktion von Nitraten
  • Nitrit durch chemische oder bakterielle Oxidation von Ammoniak bzw. Ammoniumverbindungen (Nitrifikation)
  • Nitrosylhalogenide (z. B. NOCl, NOBr)

 

Das heißt, das gemeinsame Vorliegen von Aminen und nitrosierenden Verbindungen muss verhindert werden.

Wo werden Nitrosamine verwendet?
Nitrosamine werden nicht bewusst im Produktionsprozess eingesetzt. Sie können bei ungünstigen Bedingungen entstehen.

Die Bildung kann sowohl in der Luft am Arbeitsplatz als auch im Herstellungs- oder Anwendungsprozess stattfinden, so dass N-Nitrosamine auch aus dem Prozess, hergestellten Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen freigesetzt werden können. Grundsätzlich können alle sekundären Amine zu N-Nitrosaminen umgesetzt werden.

Ist mit dem Auftreten von krebserzeugenden N-Nitrosaminen zu rechnen, ist von einer hohen potentiellen Gefährdung auszugehen.

Wo können Nitrosamine vorkommen?

  • Metallindustrie:
    • Herstellung und Verwendung von Korrosionsschutzmitteln einschl. VCI ("volatile corrosion inhibitor")-Materialien
    • Tätigkeiten mit Korrosionsschutzmitteln und Handhabung von korrosionsgeschützten Metallteilen einschl. VCI- Materialien, die sekundäre Amine oder Nitrit enthalten (siehe TRGS 615)
    • Einsatz von wassergemischten Kühlschmierstoffen (KSS)
      Einsatz von wassergemischten KSS, die nicht der TRGS 611 entsprechen und sek. Amine enthalten können (siehe TRGS 611) 
  • Gießereiindustrie:
    • Verwendung von Kernen, die mit aminischen Katalysatoren hergestellt wurden.
      Gießen, Abkühlen sowie die anschließende Entfernung von Formsand und Rückständen, insbesondere aus den Kernen.
  • Gummiindustrie:
    • Abwiegen, Mischen, Halbzeugverarbeitung, Vulkanisation, Nachbehandlung, Lagerung, Kalander, Extrusionsanlagen, Salzbäder, Vulkanisation, Formen, Kontrolle, Lagerung technischer Gummiartikel sowie von Reifen, Verarbeitung von Emulsionspolymerisaten
    • Tätigkeiten mit Gummiartikeln; Bearbeitung und Lagerung technischer Gummiartikel
  • Chemische Industrie:
    • Herstellung und Verwendung von Aminen, Befüll-, Umfüll- und Abfüllarbeiten von Aminen, Herstellung von Polyacrylnitrilfasern, Beschichtungen nach dem Koagulationsverfahren
    • Herstellung und Verwendung von sekundären Aminen und Lösemitteln wie Dimethylformamid und Dimethylacetamid

Welche Gefahr geht von Nitrosaminen im Formsand aus? Worauf muss ich achten? 
Nitrosamine sind stark krebserzeugend. Jeglicher Kontakt muss vermieden werden.

Wenn keine sekundären Amine verwendet werden, entstehen auch keine Nitrosamine. Daher ist bei der Wahl des Katalysators darauf zu achten, dass keine sekundären Amine enthalten sind.


Azofarbstoffe

Wofür können Azofarbstoffe Verwendung finden?

Azofarbstoffe werden zum Färben von Wolle, Baumwolle, Seide, Kunstseide, Hanf, Jute, Leinen, Ölen, Fetten, Wachsen, Holz, Papier und vielem mehr verwendet. Es gibt auch Azofarbstoffe, die als Lebensmittelfarbstoffe zugelassen sind. Dann dürfen sie allerdings keine toxischen und krebserzeugenden Eigenschaften aufweisen. Auch viele Säure-Base-Indikatoren zählen zu den Azofarbstoffen.


Berufskrankheiten

Diverse Informationen zu Berufskrankheiten allgemein sowie speziell zu Krebserkrankungen, zur Meldung und zur Anerkennung finden Sie auch auf unserer Unterseite:
Krebserkrankung und Beruf


Ist Hautkrebs durch UV-Strahlung in Österreich eine Berufskrankheit?

Während schwarzer Hautkrebs (Melanom) vorwiegend durch UV-B-Belastung (vor allem Sonnenbrände) während der Kindheit sowie genetische Vorbelastung verursacht wird, ist beim weißen Hautkrebs (Plattenepithelkarzinom und Basalzellkarzinom bzw. Basaliom) die lebenslange UV-Belastung die Hauptursache.

In Deutschland wurden daher zum 01.01.2015 die BK 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen.

Eine Anerkennung von Melanomen, Basaliomen oder Plattenepithelkarzinomen durch UV-Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen ist dagegen auch in Deutschland nicht möglich.

Bedingung für eine Anerkennung ist eine berufliche Belastung durch natürliche UV-Strahlung, die je nach Alter zum Zeitpunkt der Erkrankung bei ca. 15 bis 24 vollen Outdoor-Arbeitsjahren liegt.

Diese berufliche Belastung bedeutet eine 40-prozentige Erhöhung der UV-Lebensbelastung und führt damit zu einer Zunahme des Risikos, ein Plattenepithelkarzinom auszubilden, um 100 Prozent (das Risiko verdoppelt sich also).

Die Zahl in Deutschland gemeldeter Fälle liegt bei ca. 6.000 pro Jahr, davon werden etwas mehr als die Hälfte als Berufskrankheit anerkannt. Ca. 10 Prozent dieser anerkannten Fälle werden wiederum Renten zugesprochen.

In Österreich ist das Plattenepithelkarzinom durch berufliche UV-Belastung in der Liste der Berufskrankheiten (noch) nicht enthalten.

Eine Meldung und eine Anerkennung sind jedoch nach § 177 Abs. 2 ASVG ("Generalklausel") möglich:
Krebserkrankung und Beruf 

Warum gibt es die sogenannte Generalklausel in der Liste der Berufskrankheiten und was besagt diese?

Die Anerkennung einer Berufskrankheit ist nur möglich, wenn sie in der „Liste der Berufskrankheiten“, festgeschrieben im Anhang 1 des ASVG, aufscheint. Da dieses Listensystem jedoch keine lückenlose Erfassung aller mit dem Beruf in Zusammenhang stehender Erkrankungen darstellt, kann es mitunter zu einzelnen Härtefällen kommen. Daher gibt es die „Generalklausel“ (§ 177 Abs. 2 ASVG). Über diese Klausel können Krankheiten im Einzelfall als Berufskrankheiten anerkannt werden, auch wenn sie nicht in der Berufskrankheiten-Liste des ASVG erfasst sind. Dazu müssen folgende drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Unfallversicherung stellt fest, dass es gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zur krebserzeugenden Wirkung des Stoffes oder der Strahlung gibt.
  2. Die Unfallversicherung stellt fest, dass die Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen am Arbeitsplatz entstand?
  3. Das zuständige Ministerium stimmt den Feststellungen der Unfallversicherung zu.

Die Anerkennung einer Berufskrankheit durch Anwendung der Generalklausel führt nicht automatisch zu einer Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten, sondern stellt eine Berufskrankheit nur in diesem einzelnen Fall fest. Entscheidend für die Aufnahme von Krankheiten in das Listensystem sind neue wissenschaftliche Erkenntnisse und der politische Diskurs bzw. in weiterer Folge der Beschluss des Gesetzgebers über eine Änderung der Liste der Berufskrankheiten und damit eine Änderung des ASVG.


Dieselmotoremissionen

Dürfen motorkraftbetriebene Flurförderzeuge (z. B. Dieselstapler) in geschlossenen Räumen (Hallen) verwendet werden?
Es dürfen nur Flurförderzeuge mit Elektromotor, mit Flüssiggasantrieb oder Dieselstapler mit Partikelfilter in geschlossenen Räumen verwendet werden. Nähere Informationen siehe ZAI-Erlass 461.208/104-III/3/02.


Formaldehyd (Holz)

Welches zusätzliche Krebspotential haben formaldehydhaltige Platten, die im Holzzuschnitt verwendet werden? Muss wegen der möglichen formaldehydhaltigen Dämpfe zusätzlich etwas bei der Ausstattung von Absauganlagen berücksichtigt werden?
Nach bisherigen Erfahrungen ist das Thema Formaldehyd beim Holzzuschnitt nicht relevant, sofern die Platten lange genug abgelegen sind.


Grenzwerte

Warum haben nicht alle krebserzeugenden oder krebsverdächtigen Arbeitsstoffe einen TRK-Wert?
Für bestimmte krebserzeugende Arbeitsstoffe kann eine Wirkschwelle abgeleitet werden. Erst ab dieser Schwelle wird im Körper ein Mechanismus ausgelöst, der zur Krebsentstehung führt. Wird diese Schwelle nicht überschritten, kann also die Krebserkrankung verhindert werden.

Es gibt auch Arbeitsstoffe, für die der Gesetzgeber noch keinen Grenzwert festgelegt hat, obwohl eine krebserzeugende Wirkung bekannt ist. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn Arbeitsstoffe nur sehr selten Verwendung finden und wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind. (Auch viele andere chronisch schädliche Stoffe haben keinen Grenzwert!). Für die Gefährdungsermittlung und -beurteilung der Arbeit mit Arbeitsstoffen ohne Grenzwert müssen andere Methoden als die Vergleichsmessung herangezogen werden. Hier empfehlen sich zum Beispiel Control Banding-Ansätze wie der „Stoffenmanager®“ oder das „Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ (EMKG).

Wie können künftig Grenzwerte, welche ja auf einen 8-Stunden-Tag bezogen sind, vor dem Hintergrund des 12-Stunden-Tages Tages beurteilt werden? Was bedeutet das für die Evaluierung?
Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat im Februar 2019 einen Erlass zur Anpassung von Grenzwerten herausgegeben, der sich genau mit diesem Thema auseinandersetzt. Er enthält auch Berechnungsmodelle, mit dem Grenzwerte auf 12-Stunden-Tage angepasst werden können.

Was ist der Unterschied zwischen MAK- und TRK-Wert?
Die Konzentration von gefährlichen Arbeitsstoffen als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz wird mit Hilfe von Grenzwerten beurteilt. In Österreich gibt es zwei verschiedene Arten von Grenzwerten: die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert) und die Technische Richtkonzentration (TRK-Wert). Alle Grenzwerte sind in der Grenzwerteverordnung (GKV) verbindlich festgelegt.

MAK-Werte sind Schwellenwerte. Werden diese unterschritten, dann sind im Allgemeinen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

TRK-Werte sind keine Schwellenwerte. Sie richten sich nach der "technischen Machbarkeit" (also der geringstmöglichen Konzentration eines Arbeitsstoffes in der Luft, die nach dem derzeitigen Stand der Technik erreicht werden kann). Auch wenn TRK-Werte eingehalten werden, kann daher keine Aussage darüber getroffen werden, ob bzw. wie wahrscheinlich eine gesundheitliche Schädigung durch den Stoff eintritt.

TRK-Werte werden nur für jene gefährlichen Arbeitsstoffe festgesetzt, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können. Das trifft auf die meisten krebserzeugenden und mutagenen Arbeitsstoffe zu.

Daher gilt für Stoffe mit MAK- und TRK-Werten lt. ASchG gleichzeitig das sogenannte Minimierungsgebot:

  • TRK-Werte: Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass TRK-Werte stets möglichst weit unterschritten werden.
  • MAK-Werte: Arbeitgeber müssen anstreben, MAK-Werte möglichst weit zu unterschreiten.


Mehr Informationen zu Grenzwerten finden Sie auf der Website der Arbeitsinspektion:
Allgemeines zu Arbeitsstoffen (www.arbeitsinspektion.gv.at) 

Was steht hinter dem Konzept der risikobasierten Grenzwerte? Und wie ist der Stand dazu in Österreich?
Es gibt Arbeitsstoffe (beispielsweise krebserzeugende), für die keine toxikologische Wirkschwelle angegeben werden kann, also keine Dosis ohne negative Effekte auf die Gesundheit. Für diese Stoffe lässt sich daher auch kein Arbeitsplatzgrenzwert ableiten, mit dem Gesundheitsschäden sicher verhindert werden können.

Um trotzdem höchstmögliche Sicherheit im Umgang mit diesen Stoffen zu erzielen, gelten in Österreich derzeit TRK-Werte (Technische Richtkonzentration) als Grenzwerte. Sie orientieren sich vor allem am Stand der Produktions- und Lüftungstechnik zum Zeitpunkt der TRK-Wertfestlegung bzw. an der Flüchtigkeit des jeweiligen Arbeitsstoffs.

Risikobasierte Grenzwerte sind ein alternativer, transparenter Zugang zur Grenzwertproblematik für solche Substanzen. Wie leitet man nun einen risikobasierten Grenzwert ab? Erstens muss in einem gesellschaftspolitischen Diskurs definiert werden, wie hoch das zusätzliche, durch die Arbeit bedingte Risiko durch den betreffenden Stoff an Krebs zu erkranken, sein darf. Dieser für die Gesamtgesellschaft gerade noch hinnehmbare und sehr niedrige zusätzliche Risikofaktor gilt dann - unabhängig vom Arbeitsstoff und vom industriellen Verfahren - für alle Beschäftigten gleichermaßen. Zweitens muss man durch Studien feststellen, welche Belastungen durch krebserzeugende Substanzen mit welchem Risiko an Krebs zu erkranken einhergehen, um in Kombination mit dem festgelegten "akzeptierten zusätzlichen Risikofaktor" konkrete risikobasierte Grenzwerte errechnen zu können.

In Deutschland hat man sich beispielsweise unter Teilnahme aller Beteiligten (Vertreter der Wirtschaft, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Regierung etc.) auf einen akzeptierten zusätzlichen Risikofaktor von 4:100.000 (bzw. 1:25.000) geeinigt. Das bedeutet: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitsleben lang 8 Stunden täglich für ca. 200 Tage im Jahr mit einem Stoff bei der Konzentration des risikobasierten Grenzwertes arbeiten, haben ein Risiko von 1:25.000 dadurch an Krebs zu erkranken. Die österreichischen. TRK-Werte bedeuten in fast allen Fällen ein deutlich höheres Krebsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

In Österreich wurde daher ein ähnliches Konzept wie jenes der risikobasierten Grenzwerte in Deutschland erarbeitet. Die Verhandlungen dazu sind noch am Laufen.


Holzstaub

Gibt es für Holzstaub ein Sicherheitsdatenblatt?
Holzstaub ist ein bei der Bearbeitung von Holz anfallender gefährlicher Arbeitsstoff. Sicherheitsdatenblätter müssen Lieferanten nur bei jenen Produkten zur Verfügung stellen, die dem Chemikalienrecht unterliegen.

Ist nur Holzstaub von Hartholzarten krebserzeugend?
Nein, alle Stäube von Hölzern, die im Anhang V der Grenzwerteverordnung (GKV) aufgezählt sind, gelten als eindeutig krebserzeugend. Derzeit sind in dieser Liste ca. 30 Holzarten aufgezählt, wobei dies nicht nur "Harthölzer" sind. Alle anderen Holzstäube gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial. (GKV, Anhang IIIC)


Isocyanate

Sind alle Isocyanate krebserzeugend?
Nein, lediglich Diisocyanate gelten als krebsverdächtig. Häufig eingesetzte Diisocyanate, die als krebsverdächtig gelten, sind MDI (Methylendiphenyldiisocyanat) und TDI (Toluoldiisocyanat). Wobei nicht die krebsverdächtige, sondern die allergieauslösende Wirkung von Isocyanaten im Vordergrund steht. Grund dafür ist, dass die Einstufung als "krebsverdächtig" auf Erfahrungen mit chronischer Entzündung der Atemwege durch langjähriges Einatmen von Isocyanat-Konzentrationen weit über dem MAK-Wert basiert. Meist kommen MDI und TDI jedoch in geringer Konzentration in Gemischen vor.

Der Hautkontakt ist allerdings bei allen Isocyanaten unbedingt zu vermeiden! Denn der Hautkontakt (z. B. wiederholte Spritzer auf die ungeschützte Haut) kann auf indirektem Weg dazu führen, dass zu einem späteren Zeitpunkt (nach Wochen, Monaten, Jahren etc.) bei neuerlicher Einwirkung von Isocyanat, vor allem auf die Atemwege, eine Asthma-Erkrankung ausbricht.

MDI und TDI werden z. B. bei der Produktion von Klebstoffen und PU-Schäumen sowie von Lacken eingesetzt. Aus isocyanathältigen Gussmassen stellt man Formteile, Halbzeuge und Beschichtungen her.

Für MDI und TDI sind verschiedene Namen und CAS-Nummern in Verwendung:

MDI:

  • CAS 101-68-8
  • CAS 2536-05-2
  • CAS 5873-54-1
  • CAS 26447-40-5 

TDI:

  • CAS 91-08-7
  • CAS 584-84-9
  • CAS 26471-62-5

Mehr Informationen dazu im AUVA-Merkblatt:
M.plus 361 Sicherer Umgang mit isocyanathältigen Arbeitsstoffen 

Was muss im Umgang mit PU-Schäumen beachtet werden?
PU-Schäume enthalten als Isocyanat am häufigsten MDI (Methylendiphenyldiisocyanat). Wegen des äußerst geringen Dampfdrucks von MDI besteht bei Anwendung bei Raumtemperatur keine Gefährdung durch eine Aufnahme über die Luft. Aufgrund der sensibilisierenden (allergieauslösenden) Eigenschaften ist es jedoch wichtig, den Hautkontakt zu vermeiden.

Mehr Informationen dazu im AUVA-Merkblatt:
M.plus 361 Sicherer Umgang mit isocyanathältigen Arbeitsstoffen 


Künstliche Mineralfasern (KMF)

Sind Beschäftigte, die mit künstlichen Mineralfasern (z. B. Aluminiumsilikatfasern) arbeiten, untersuchungspflichtig gemäß VGÜ? Gibt es hier eine Empfehlung?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit "alten" künstlichen Mineralfasern (sofern krebserzeugend gem. GKV-Anhang III C) arbeiten, muss, laut VGÜ, eine freiwillige Untersuchung (§ 51 ASchG) angeboten werden. Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre.


Quarzstaub

Kann die Belastung durch Quarzstaub zu einer Krebserkrankung führen?
Die IARC und die deutsche MAK-Kommission stufen Quarzstaub als krebserzeugend ein.
List of classifications (monographs.iarc.fr) 

"Aus den epidemiologischen Untersuchungen ergibt sich ein Zusammenhang zwischen Quarzstaub‐Exposition und einer erhöhten Wahrscheinlichkeit an Lungenkrebs zu erkranken. An der Ratte führte Quarz nach inhalativer und intratrachealer Applikation ebenfalls zur Entwicklung von Lungentumoren. Daher wird Quarz in die Kanzerogenitätskategorie 1 des Abschnittes III der MAK‐ und BAT‐Werte‐Liste eingestuft.

Die epidemiologischen Studien zeigen, daß die Lungenkrebshäufigkeit vor allem bei Arbeitern mit einer Silikose erhöht ist. Zur Reduzierung des Krebsrisikos ist daher in erster Linie auf eine Verhinderung der Silikose zu achten."
Deutsche MAK-Kommission (onlinelibrary.wiley.com) 


Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (Aufzeichnungen, Meldungen, VGÜ etc.)

Welche Stoffe, die im Rahmen von medizinischen Tätigkeiten genutzt werden, fallen nicht unter das Chemikalienrecht? Ist für diese eine Meldung aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz heraus durchzuführen?

Stoffe (z. B. Arzneimittel, Kosmetika, Medizinprodukte etc.), die im Rahmen von medizinischen Tätigkeiten genutzt werden, fallen dann nicht unter das Chemikalienrecht, wenn sie durch eine andere gesetzliche Regelung erfasst sind.

Da es sich hierbei aber auch um Arbeitsstoffe handelt, sind für diese ebenfalls Meldungen bzw. Aufzeichnungen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) vorzunehmen. Laut ASchG muss für Arbeitsstoffe, die eindeutig krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind sowie für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 eine "Meldung der beabsichtigten Verwendung" vor Aufnahme der Tätigkeit an das Arbeitsinspektorat erfolgen. Ein "Verzeichnis der Arbeitnehmer" muss zudem für Arbeitsstoffe, die entweder eindeutig oder vermutlich krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind sowie für biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 und 4 geführt werden.

Welche Informationen muss die "Meldung der beabsichtigten Verwendung" von CMR-Stoffen an das Arbeitsinspektorat umfassen?

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung von eindeutig krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen (= CMR-Stoffen) muss schriftlich vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte
  2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind
  3. Art der Arbeitsvorgänge
  4. Zahl der exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  5. Angaben zur Exposition
  6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG

Auch für biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4 besteht eine Meldepflicht. Mehr Details zur "Meldung der beabsichtigten Verwendung" sind auf der Website der Arbeitsinspektion nachzulesen unter:

Meldung der Verwendung - www.arbeitsinspektion.gv.at

In welchen Intervallen sind ausgetretene oder neu eingetretene Beschäftigte, die gegenüber CMR-Stoffen exponiert sind, an das Arbeitsinspektorat zu melden?

An das Arbeitsinspektorat ist in dem Sinne keine Meldung der exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erstatten, aber im Betrieb muss ein "Verzeichnis der Arbeitnehmer", also ein Verzeichnis aller exponierten Personen, aufliegen und geführt werden.

Die Daten aus diesem Verzeichnis von jenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aus dem Betrieb ausscheiden bzw. nicht mehr exponiert sind, sind an den zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.

Auf der Website der Arbeitsinspektion finden sich weitere Informationen sowie ein Beispiel für die Gestaltung des Verzeichnisses der Arbeitnehmer (www.arbeitsinspektion.at) unter:

Krebserzeugende Arbeitsstoffe - www.arbeitsinspektion.gv.at

Welche Untersuchungspflichten nach VGÜ bestehen für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe? 
Es sind nach § 49 ASchG Eignungs- und Folgeuntersuchungen festgelegt. Konkretisiert wird diese Bestimmung hinsichtlich Stoffen und Untersuchungsumfang in der VGÜ. 

Als eindeutig krebserzeugend sind etwa folgende Arbeitsstoffe eingestuft, die laut VGÜ eine Untersuchungspflicht auslösen können:

  • zahlreiche Arsenverbindungen
  • Cadmium und seine Verbindungen (sofern diese bioverfügbar sind)
  • Chrom(VI)-Verbindungen, ausgenommen die in Wasser praktisch unlöslichen
  • Nickel und seine Verbindungen
  • Cobalt und seine Verbindungen
  • Benzol
  • mehrere aromatische Amino- oder Nitroverbindungen
  • Trichlorethen (Trichlorethylen); Asbest; einige Phosphorsäureester
  • mehrere polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe


Für alle übrigen eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffe gibt es die freiwillige Untersuchung nach § 51 ASchG.

Gibt es auch Untersuchungspflichten für krebsverdächtige Stoffe?
Ja, auch einige krebsverdächtige Arbeitsstoffe wie z. B. Chloroform oder Isocyanate können laut VGÜ eine Untersuchungspflicht auslösen. Bei Isocyanaten steht allerdings für die Untersuchungspflicht nicht die krebsverdächtige, sondern die sensibilisierende Wirkung im Vordergrund.

Sind Beschäftigte, die mit künstlichen Mineralfasern (z. B. Aluminiumsilikatfasern) arbeiten, untersuchungspflichtig gemäß VGÜ? Gibt es hier eine Empfehlung?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit "alten" künstlichen Mineralfasern (sofern krebserzeugend gem. GKV-Anhang III C) arbeiten, muss, laut VGÜ, eine freiwillige Untersuchung (§ 51 ASchG) angeboten werden. Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre.

Ab wann muss man Beschäftigte in das "Verzeichnis der Arbeitnehmer" (= ein Verzeichnis aller exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) aufnehmen?
Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Einwirkung krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender oder biologischer Arbeitsstoffe (Gruppe 3 oder 4) ausgesetzt sind, dann ergibt sich aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 47 die Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses exponierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ("Verzeichnis der Arbeitnehmer").

Muss man auch Beschäftigte in das "Verzeichnis der Arbeitnehmer" (= ein Verzeichnis aller exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) aufnehmen, die mit krebsverdächtigen Stoffen arbeiten?
Ja, auch bei der Verwendung von krebsverdächtigen Arbeitsstoffen müssen Arbeitnehmer ergibt sich aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 47 die Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses exponierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ("Verzeichnis der Arbeitnehmer").

Welche Meldeverpflichtungen gibt es für Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial?
Im Unterschied zu eindeutig krebserzeugenden Stoffen müssen Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial, die mit H351 gekennzeichnet sind, vor erstmaliger Verwendung nicht gemeldet werden. Die Grenzwerteverordnung sieht für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial nämlich unter § 11 Z 2 GKV bezüglich der Meldeverpflichtung an die Arbeitsinspektion vor der erstmaligen Verwendung (§ 42 Abs. 5 ASchG) eine Ausnahme vor.

Muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur Oberbekleidung als Arbeitskleidung zur Verfügung stellen, wenn mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen gearbeitet wird?
Der Arbeitgeber muss für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, Arbeitskleidung (äußerste Schicht) zur Verfügung stellen. Sofern keine geeignete Schutzkleidung erhältlich ist, ist geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Siehe § 14 GKV und folglich auch PSA-V.

Gibt es bei im Arbeitsprozess entstehenden bzw. anfallenden krebserzeugenden Arbeitsstoffen Ausnahmen von der Meldeverpflichtung an die Arbeitsinspektion vor erstmaliger Verwendung (§ 42 Abs. 5 ASchG)?
Nein! Aber bei Tischlern weiß man sicher, dass sie bei ihrer Arbeitstätigkeit mit Holzstaub in Berührung kommen. Deshalb kann NUR hier und NUR bezogen auf Holzstaub von einer Meldung abgesehen werden. Handelt es sich um andere eindeutig krebserzeugende Stoffe als den Holzstaub, so ist jedenfalls vor der erstmaligen Verwendung eine Meldung zu tätigen.

Die GKV sieht allerdings unter § 11 Z 2 eine Ausnahme für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial vor (z. B. Stoffe, die mit H351 gekennzeichnet sind). 

Wie muss das "Verzeichnis der Arbeitnehmer" (= ein Verzeichnis aller exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) geführt werden? An wen ist das Verzeichnis zu übermitteln?
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit eindeutig krebserzeugenden oder krebsverdächtigen, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 3 oder 4 arbeiten, dann müssen diese Personen von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber in einem Verzeichnis erfasst sein (§ 47 Abs 3 ASchG). Das Verzeichnis muss für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
  2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
  3. Art der Gefährdung,
  4. Art und Dauer der Tätigkeit,
  5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
  6. Angaben zur Exposition und
  7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

Das Verzeichnis ist bis zum Ende der Exposition aufzubewahren und danach an den zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.

Auf der Website der Arbeitsinspektion finden sich weitere Informationen sowie ein Beispiel für die Gestaltung des "Verzeichnisses der Arbeitnehmer" unter:
Krebserzeugende Arbeitsstoffe - www.arbeitsinspektion.gv.at

Gestaltungsbeispiel "Verzeichnis der Arbeitnehmer" - www.arbeitspinspektion.gv.at 

Wenn ich bemerke, dass bereits länger krebserzeugende Stoffe im Betrieb verwendet werden, kann ich das auch nachträglich an die Arbeitsinspektion melden?
Laut eigener Auskunft der Arbeitsinspektion ist das nachträgliche Melden besser als kein Melden. Wichtig ist jedenfalls das Wissen im Betrieb, dass krebserzeugende Arbeitsstoffe verwendet werden und welche gesetzlichen Regelungen dazu bestehen.

Nähere Informationen dazu auf der Website der Arbeitsinspektion unter: 
Krebserzeugende Arbeitsstoffe - www.arbeitsinspektion.gv.at


Schutz jugendlicher Lehrlinge/Praktikanten

Was ist bei der Beschäftigung von jugendlichen Lehrlingen in Bezug auf krebserzeugende Arbeitsstoffe zu beachten?
Jugendliche Lehrlinge (also Jugendliche, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden) dürfen Arbeiten mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen ausschließlich unter Aufsicht durchführen. Allerdings nur, wenn die Durchführung dieser Arbeiten für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich ist.

Aufsicht im Sinne der KJBG-Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.

Was ist bei der Beschäftigung von jugendlichen Praktikanten in Bezug auf krebserzeugende Arbeitsstoffe zu beachten?
Als jugendliche Praktikanten gelten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich nicht in einem Ausbildungsverhältnis befinden.

Arbeiten mit krebserzeugenden bzw. auch mit gefährlichen Arbeitsstoffen sind für jugendliche Praktikanten daher verboten. Ausnahme: Die gefährlichen Arbeitsstoffe können nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder die Stoffe werden so verwendet (beispielsweise in einer Apparatur), dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist. Um festzustellen, ob dies gewährleistet werden kann, ist eine Evaluierung nötig.


Substitution (Ersatzstoffe und -verfahren)

Wieso sind krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Arbeitswelt überhaupt erlaubt?
Grundsätzlich dürfen eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nach ASchG § 42 (1) nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen bzw. weniger gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann. Trotz dieser Vorgaben können nicht alle krebserzeugenden Stoffe im Arbeitsprozess ersetzt werden. Dort setzen die arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen für krebserzeugende Arbeitsstoffe mit ihren spezifischen Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an.

Auch die REACH-Verordnung kennt für besonders besorgniserregende (z. B. krebserzeugende) Stoffe Regulierungen, durch welche die Herstellung, die Vermarktung (einschließlich Einfuhr) oder die Verwendung dieser Stoffe beschränkt oder verboten werden. Diese Stoffe sind z. B. bestimmte Arsenverbindungen (Diarsenpentaoxid, Diarsentrioxid), Chromverbindungen (Chromtrioxid, Chromsäure, Dichromsäure, Oligomere von Chromsäure und Dichromsäure), MOCA und Trichlorethen. Trotzdem können diese Stoffe nach wie vor als Altlast oder in der zugelassenen Verwendung vorkommen.

Wo kann ich mich über Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren informieren?
Die kostenlose Plattform „Substitution Support Portal“ SUBSPORTplus bietet Informationen über Ersatzstoffe bzw. -verfahren. Unternehmen finden dort zudem Leitlinien für die Bewertung von Stoffen und das Substitutionsmanagement sowie Unterstützung bei der Erfüllung der Substitutionsauflagen nach EU-Recht.

Weitere Informationen erhalten Sie über Präventivfachkräfte oder Hersteller.
SUBSPORTplus: www.subsportplus.eu


Anverwandte Themen (Strahlung, CMR-Stoffe, Passivrauchen etc.)

Werden elektromagnetische Strahlen, im Wellenlängenbereich von Mobiltelefonen, W-LAN, Radarstrahlung etc. auch als krebserzeugend angesehen? Und wenn ja, wie sieht ein aktiver Schutz für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus?
Die Auswirkungen sind wissenschaftlich nicht eindeutig geklärt. Nähere Informationen zu dem Thema finden Sie im AUVA-Report "ATHEM-2 - Untersuchung athermischer Wirkungen elektromagnetischer Felder im Mobilfunkbereich", bestellbar unter www.auva.at/reports.

Ist Krebs durch Röntgenstrahlung bzw. kosmische Strahlung (Flugbegleiterinnen bzw. Flugbegleiter) eine Berufskrankheit?

"Erkrankungen durch ionisierende Strahlen" sind als Berufskrankheit Nr. 16 in Österreich grundsätzlich anerkennbar. Während dies früher bei beruflich strahlenexponierten Personen vor allem im Bereich medizinischer Anwendungen wie Röntgen häufig vorgekommen ist, ist die Zahl der Anerkennungen in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Dies liegt vor allem an den strengen gesetzlichen Vorgaben (Strahlenschutzgesetz sowie Verordnungen wie die allgemeine Strahlenschutzverordnung, die medizinische Strahlenschutzverordnung, die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung aber auch die Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal) sowie an der Überwachung der beruflich strahlenexponierten Personen (z. B. mit Dosimetern, oder beim fliegenden Personal mittels Software). Auch wenn fliegendes Personal im Durchschnitt höher belastet ist, als medizinisches Personal, und ein statistisch leicht erhöhtes Krebsrisiko hat, ist die für eine Anerkennung als Berufskrankheit notwendige, überwiegend berufliche Ursache in den meisten Fällen nicht gegeben.

Was sind CMR-Stoffe?
CMR-Stoffe ist eine Sammelbezeichnung für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden (cancerogene), erbgutverändernden (mutagene) und/oder fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxische) Eigenschaften. Der Umgang mit diesen Arbeitsstoffen erfordert aufgrund ihres Gefährdungsprofils besondere Maßnahmen.

Was sind gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe?
Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

  1. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1)
  2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2)
  3. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3)
  4. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4)
  5. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)
  6. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)
  7. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7)
  8. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8)
  9. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9)
  10. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10)

Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

  • "fibrogen", wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können.
  • "radioaktiv", wenn sie in Folge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden.
  • "biologisch inert", wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.


Warum wurden in den AUVA-Präventionsschwerpunkt erbgutverändernde bzw. fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe nicht mitaufgenommen?
In den letzten Jahren wurden krebserzeugende Arbeitsstoffe im EU-Raum zunehmend in den Fokus gerückt. Auslöser dafür waren insbesondere Studien zum Ausmaß arbeitsbedingter Krebserkrankungen. Diese waren Anlass für die Europäische Initiative „Roadmap on Carcinogens“, an der unter anderem das Österreichische Sozialministerium beteiligt ist. Damit wurde auch die politische Diskussion neu belebt, was sich in Änderungen der EU-Krebsrichtlinie niederschlägt. Dadurch soll die Exposition am Arbeitsplatz gegenüber mehreren krebserzeugenden Stoffen begrenzt werden.

Da klar umrissene Zielsetzungen und ein entsprechend eingegrenztes Themenspektrum Grundlage für eine erfolgreiche Kampagne sind, hat sich die AUVA entschlossen, ihren Präventionsschwerpunkt auf krebserzeugende Arbeitsstoffe zu fokussieren. Durch die Thematisierung möglicher Probleme im Umgang mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen und die damit einhergehende Sensibilisierung erwarten wir uns eine positive Breitenwirkung auf den sicheren Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen insgesamt.

Ist Krebs aufgrund von Passivrauchen in der Gastronomie eine Berufskrankheit? Gibt es hier Anerkennungen?
Das Passivrauchen (in der Gastronomie) ist in der österreichischen Liste der Berufskrankheiten nicht enthalten. Eine Meldung als Berufskrankheit und eine Anerkennung sind jedoch nach der sogenannten "Generalklausel" (§ 177 Abs 2 ASVG) möglich. Bisher gibt es in Österreich keinen anerkannten Fall von Lungenkrebs aufgrund von Passivrauchen.