DRUCKEN

Amtssignatur


Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments

Unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-Government-Gesetz (E-GovG) ist die Bestätigung zu verstehen, dass das als Ausdruck vorliegende Dokument von der dort angeführten Stelle stammt und nicht verändert wurde.
Um eine Prüfung durchzuführen, muss das Dokument zur Gänze dieser Stelle vorliegen, wobei ein Abbild (z.B. als Scan oder Kopie) ausreicht.
Zur Verifizierung können Sie das Dokument - bitte zur Gänze - an die jeweils zuständige Kundendienst-Stelle wie folgt übermitteln:

  • elektronisch
     
    • per E-Mail (mit gescanntem Dokument als Anlage)
    • per Fax
  • postalisch (Original oder Kopie als Anlage)
  • persönlich


Kontaktdaten der jeweils zuständigen Kundendienststellen finden Sie unter:

Adressen